Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Motorenstaa
1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für
die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen für Motoren,
Baugruppen oder Einzelteile (nachstehend "Vertragsgegenstand") gelten
die nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen,
z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht,
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten
ihnen schriftlich zugestimmt.
2. Angebote - Kostenvoranschläge
Sofern
der Kunde Vollkaufmann ist, sind Angebote freibleibend, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist. Unter der gleichen Voraussetzung,
dass der Kunde Vollkaufmann ist, werden die zwecks Abgabe eines
Kostenvoranschlags gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art,
wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, dem Auftraggeber
gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in
abgeänderter Form zur Ausführung von
Instandsetzungsarbeiten kommt. Wünscht der Kunde, gleichgültig ob
Vollkaufmann oder nicht, einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so wird
dieser schriftlich erstellt. Darin werden die jeweiligen Arbeiten und
Teile bzw. Liefergegenstände im einzelnen aufgelistet und mit dem
jeweiligen Preis versehen. Der Auftragnehmer ist an den erstellten
verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner
Abgabe gebunden. Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten
Abweichungen von + 10 % als statthaft. Zu weitergehenden
Überschreitungen holt der Auftragnehmer unverzüglich vor Durchführung
weiterer Arbeiten die Zustimmung des Auftraggebers ein. Dem Auftraggeber
steht jedoch in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu. Wenn dies im
Einzelfall vereinbart ist, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber für
die Erstellung eines Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen
berechnen. Wenn jedoch aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag
erteilt wird, werden für den Kostenvoranschlag berechnete Beträge mit
der Rechnung für den Auftrag verrechnet. Preise im Kostenvoranschlag
werden jeweils netto angegeben, im nichtkaufmännischen Verkehr
zuzüglich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer .
3. Aufträge für Instandsetzungen/Reparaturen
3.1
Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für den
Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht
möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden
Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. In
einem Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die
vereinbarten bzw. mit dem Auftragnehmer abgestimmten zu erbringenden
Leistungen bezeichnet. Der voraussichtliche oder der verbindliche
Liefertermin wird angegeben. Stellt sich während der Bearbeitung, aber
bei Auftragsannahme nicht erkennbar, heraus, dass die Instandsetzung
wegen der Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten
Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich während
der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, herausstellt,
dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist,
wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon
verständigen, um eine definitive Entscheidung des
Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu,
den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu
lassen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abgeltung der bis zu
diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten, einschließlich eines angemessenen
Gewinns.
3.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich
aus Unterlagen, Zeichnungen, Mustern usw. sowie aus Angaben des
Auftraggebers ergeben, soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese zu
erkennen.
4. Kauf/Tausch
4.1 Gegenstand der
Verpflichtung des Auftragnehmers kann auch die Lieferung eines
generalüberholten Vertragsgegenstandes, ggf. gegen Übergabe eines
entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines Einzelteils
gleicher Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind
dem Auftragnehmer gestattet, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
Vertragsgegenstände des Auftraggebers, die dieser dem Auftragnehmer zum
Einbau oder im Wege des Tausches überlässt, dürfen keine Mängel oder
sonstigen Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche
Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss der anzuliefernde
Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nichtgeschweißten Brüchen
und Rissen sein.
4.2 Für die im Falle des Tausches eines
Vertragsgegenstandes zu leistende Entschädigung gelten die jeweiligen
gesonderten Vereinbarungen.
5. Preise und Zahlungen
5.1
Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Betrieb
des Auftragnehmers; es gelten die jeweiligen Listenpreise zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Die jeweiligen Preise gelten
ausschließlich Porto, Fracht und Verpackung. Soweit die Verpackung vom
Auftragnehmer beigestellt wird, werden die Selbstkosten berechnet.
Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnungen sollen,
sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, innerhalb von
acht Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen.
5.3
Die jeweilige Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.
Im nichtkaufmännischen Bereich wird der Preis einschließlich gesondert
ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben.
5.4 Für Vertragsgegenstände,
die im Tausch geliefert werden, ist der vereinbarte Preis
davon abhängig, dass diese Hauptteile instandsetzungsfähig sind; nicht
mehr instandsetzungsfähige Teile werden nachberechnet. Der Auftraggeber
hat in diesem Fall einen Anspruch auf Rückforderung der Teile.
5.5
Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung - netto - zu leisten,
soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto
ist unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger
Vereinbarung - zahlungshalber - entgegengenommen, vorbehaltlich
rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und
Diskontspesen werden weiterberechnet.
5.6 Aufrechnungen sind nur
statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt,
anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber
hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des
Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.7
Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine
angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des
Auftragnehmers zu gewährleisten.
6. Fertigstellung/Lieferzeit
6.1 Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit.
6.2
Soweit die rechtzeitige Lieferung/Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben
die gesetzlichen Ansprüche unberührt; dies gilt auch dann, wenn als
Folge des Verzugs des Auftragnehmers die weitere Erfüllung der
Lieferung/Leistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.3
Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten
Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung
dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber
unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen
Fertigstellungsbzw. Liefertermin.
6.4 Liegt die Ursache der
Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in
Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder
Subunternehmern, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht
aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Schadenersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet den
Auftraggeber jedoch unverzüglich.
6.5 Die Fertigstellungs- bzw.
Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der Auftraggeber mit
der Anlieferung von ihm beizustellender notwendiger Teile in Rückstand
ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag nach
fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen.
7 Abnahme
7.1 Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts anderes vereinbart ist..
7.2
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von
zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes
gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen
gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.
8. Lieferung
8.1
Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab Betrieb des Auftragnehmers, soweit
nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt
Entsprechendes.
8.2 Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits)
entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.Im kaufmännischen
Verkehr gilt des weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich
auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer eine
Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall
erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen Saldo,
sobald der Auftraggeber in Konkurs fällt.
9.2 Der Auftraggeber
erklärt sich, wenn er den gelieferten Vertragsgegenstand
weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die Bearbeitung stets für
den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt Eigentum an dem zu
bearbeitenden Vertragsgegenstand.
9.3 Sofern der Auftraggeber Händler
ist, ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen
Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber
die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt
an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der
Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in
Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und
Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu
widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem
Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen
Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer
dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des
verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit der Auftragnehmer in
der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu
machen.
9.4 Bei Verbindungen oder Vermischungen eines
Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum des Auftragnehmers, sofern
nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall
ist, erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt damit einverstanden,
Sicherungseigentum zugunsten des Auftragnehmers - bezogen auf die
Hauptsache - zu vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber
unentgeltlich für den Auftragnehmer.
9.5 Die Sicherungsübereignung
gemäß Ziff. 9.4 sowie die Sicherungsabtretung gemäß 9.3 gelten jeweils
in Höhe des Fakturaendbetrages, wie sie zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer vereinbart wurde; der Fakturaendbetrag versteht sich
einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.6 Wird der unter
Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren
weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gemäß Ziff. 9.3. und 9.4.
sinngemäß.
9.7 Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf
Verlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach Wahl des
Auftragnehmers freizugeben.
10. Pfandrecht - Verwertung - Standgebühr
10.1
Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen
Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des
Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht
erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der
Eigentumsvorbehaltsicherung gemäß Ziff. 9.1 entsprechen.
10.2 Kommt
der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als zwei
Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach
vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren
Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und
bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich
zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu;
der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den
angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in
Abzug zu bringen.
10.3 Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen
Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz
der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten
verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende
Verwahrkosten werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt.
11. Sachmangelhaftung bei Instandsetzung/Reparatur
11.1
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die
Verwendung einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. Die
Sachmangelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres
ab Abnahme des Gegenstandes. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des
Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen.
Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des
Auftragnehmers beruhen. Dann bleibt es bei der gesetzlichen
Verjährungsfrist. Nimmt der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines
Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmangelansprüche in unten
beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme
vorbehält.
11.2 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378, 381
Abs. 2 HGB unberührt.
11.3 Im Fall der Sachmangelhaftung ist der
Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene
Kosten durchzuführen. Er ist auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu
tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich die durchzuführende
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus oder
schlägt
sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) zu begehren.
11.4 Mangelbeseitigungsansprüche
hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Der
Auftragnehmer anerkennt Mangelbeseitigungsarbeiten, die Dritte
ausführen, nur dann, wenn er im vorhinein hiermit ausdrücklich
einverstanden ist und wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der
Sachmangelbeseitung in Verzug geraten ist bzw. wenn ein äußerst
dringendes Erfordernis, insbesonders Betriebsunfähigkeit des
Gegenstandes an einem mehr als 50 km vom Betriebsort des Auftraggebers
entfernten Ort, besteht.
11.5 Die Bearbeitung von einzelnen
Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die
Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende
Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der
Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist. Insbesonders wird ohne gesonderte
schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
11.6 Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der Regelung gemäß Ziff. 13.
11.7
Soweit der Auftragnehmer ein Tuning von Vertragsgegenständen oder eine
Bearbeitung von Oldtimer-Vertragsgegenständen übernimmt, beschränkt sich
seine Sachmangelhaftung auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser
Arbeiten. Ein werkvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn
dies schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist.
11.8
Richtet sich der Auftrag auf die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen, und ist der Auftraggeber Unternehmer,
der den Vertrag in Ausübung seiner selbständigen beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder ist er eine juristische Person
des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich – rechtliches
Sondervermögen, verjähren Sachmangelansprüche
in einem Jahr ab Lieferung. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
11.9
Wenn ein Mangel nach nicht vom Auftragnehmer durchgeführter Montage /
Einbau auftritt, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der
Sachmangelhaftung nur, wenn Montage oder Einbau der vom Auftragnehmer
zuvor bearbeiteten oder verkauften Sache fachkundig und fachgerecht,
insbesondere nach Maßgabe und Vorschrift des Herstellers, erfolgte. Die
Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit der Montage bzw. des Einbaus muß
der Auftraggeber beweisen.
12 Sachmangelhaftung bei Kauf/Tausch gebrauchter Gegenstände
Sachmangelansprüche
des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung des
Kaufgegenstandes an den Käufer. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche
des Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des
Auftragnehmers beruhen. Dann bleibt es bei der gesetzlichen
Verjährungsfrist. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
Für die Mangelbeseitigungsabwicklung gilt das gleiche wie unter Ziffer 11.4..
13 Sonstige Haftung
13.1
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem
Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der
Auftragnehmer nicht für alle Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
13.2
Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die
Ansprüche des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen.
13.3 Die
Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche
Vertragspflicht infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt. Im übrigen
ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht
Schäden aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit
betroffen sind..
13.4 Eine Haftung gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
14. Gerichtsstand - Erfüllungsort
14.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
14.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit
diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers,
soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im übrigen bleibt es bei den
gesetzlichen Regelungen.
14.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts ist abbedungen.